Du möchtest unter einem Pseudonym veröffentlichen, aber trotzdem rechtlich sauber unterwegs sein? Dann stolperst du früher oder später über den Begriff „eingetragener Künstlername“. Klingt erst einmal nach großer Bühne, Plattenvertrag und roten Teppichen. Tatsächlich kann ein Künstlername aber auch für Autoren, Blogger und Content-Creator relevant sein.

Vor allem dann, wenn du deine Privatadresse schützen möchtest und dir die Frage stellst: Muss wirklich mein Klarname im Impressum stehen?

Die kurze Antwort ist vermutlich und leider: Ja.

Die lange Antwort? Die schauen wir uns jetzt an.

Was ist überhaupt ein eingetragener Künstlername?

Ein Künstlername ist ein Name, unter dem du öffentlich auftrittst, obwohl er nicht deinem bürgerlichen Namen entspricht. Klassische Beispiele gibt es in Musik, Schauspiel oder Literatur – aber auch viele Blogger, Streamer oder Selfpublisher nutzen mittlerweile Pseudonyme.

Sobald ein Künstlername offiziell anerkannt und in den Personalausweis oder Reisepass eingetragen wird, spricht man meist vom „eingetragenen Künstlernamen“.

Das Besondere daran:

Du darfst diesen Namen im Rechtsverkehr verwenden – also beispielsweise:

  • auf Büchern
  • auf deiner Website
  • auf Social Media
  • bei Veröffentlichungen
  • und unter bestimmten Voraussetzungen auch im Impressum

Der Künstlername ersetzt dabei nicht deinen echten Namen vollständig. Er wird vielmehr als zusätzlicher offizieller Name anerkannt.

Wie bekommt man einen eingetragenen Künstlernamen?

Und hier kommt direkt der wichtigste Punkt:

Einen Künstlernamen beantragt man nicht einfach „zum Spaß“.

Die zuständige Behörde – meist das Bürgeramt oder Einwohnermeldeamt – möchte sehen, dass du tatsächlich dauerhaft und öffentlich unter diesem Namen künstlerisch tätig bist.

Das bedeutet in der Praxis:

Du brauchst meist Nachweise.

Zum Beispiel:

  • veröffentlichte Bücher
  • einen aktiven Blog
  • Social-Media-Kanäle
  • öffentliche Auftritte
  • Presseberichte
  • Verträge
  • eine Autorenwebsite
  • Veröffentlichungen bei Amazon KDP
  • oder andere nachvollziehbare Referenzen

Es reicht normalerweise nicht aus zu sagen:

„Ich würde gerne irgendwann mal unter diesem Namen schreiben.“

Die Behörden möchten erkennen, dass der Künstlername bereits genutzt wird und eine gewisse Außenwirkung besitzt.

Gibt es einen Rechtsanspruch auf einen Künstlernamen?

Kurz gesagt: Nein.

Die Entscheidung liegt immer bei der zuständigen Behörde.

Und genau deshalb unterscheiden sich die Erfahrungen teilweise stark.

Während manche Antragsteller problemlos ihren Künstlernamen eingetragen bekommen, verlangen andere Behörden deutlich mehr Nachweise oder lehnen den Antrag komplett ab.

Oft kommt es darauf an:

  • wie professionell dein Auftreten wirkt
  • wie lange du den Namen bereits nutzt
  • wie sichtbar deine Veröffentlichungen sind
  • und ob er tatsächlich als „Künstlername“ erkennbar ist

Ein frisch gestarteter Blog mit drei Artikeln wird also meist nicht denselben Eindruck hinterlassen wie mehrere veröffentlichte Bücher oder eine etablierte Autorenmarke.

Was kostet die Eintragung?

Die Gebühren unterscheiden sich je nach Stadt oder Gemeinde.

In vielen Fällen bewegen sie sich irgendwo zwischen 20 und 60 Euro.

Hinzu kommt häufig der Aufwand für neue Ausweisdokumente, wenn der Künstlername eingetragen wurde.

Teuer ist die Eintragung also meist nicht.

Der schwierigere Teil ist eher die Anerkennung selbst.

Darf ein eingetragener Künstlername im Impressum verwendet werden?

Das ist der Punkt, der für viele Autoren und Blogger besonders spannend ist.

Grundsätzlich gilt in Deutschland die Impressumspflicht. Wer nicht rein privat veröffentlicht, muss nachvollziehbar angeben, wer hinter einer Website, einem Blog oder einer Veröffentlichung steckt.

Ein eingetragener Künstlername kann dabei helfen.

Denn wenn dein Pseudonym als Künstlername offiziell anerkannt wurde, darf es häufig anstelle des bürgerlichen Namens verwendet werden. Das galt auch einmal für das Impressum. Mittlerweile hat sich leider die strengere Auslegung des Gesetzes durchgesetzt, spätestens mit einem Urteil vom Landgericht Oldenburg ist klar: Der Künstlername steht neben dem Klarnamen und ersetzt diesen nicht.

Wichtig zudem:

Auch die ladungsfähige Anschrift bleibt Pflicht.

Das bedeutet:

Und genau an diesem Punkt wird es für viele Autoren und Blogger unangenehm.

Denn die wenigsten möchten ihre Privatadresse:

  • im Buch
  • auf der Website
  • im Blog
  • oder öffentlich auf Social Media

stehen haben.

Möchtest du deine Privatsphäre schützen, musst du deine ladungsfähige Adresse also auslagern.

Der häufige Irrtum: Künstlername = komplette Anonymität

Das wäre schön – funktioniert in der Praxis aber nicht.

Die Info, dass ein eingetragener Künstlername deinen Klarnamen im Impressum ersetzen kann, hält sich zwar hartnäckig, ist aber überholt.

Wer also anonym veröffentlichen möchte, braucht also zumindest eine alternative ladungsfähige Anschrift.

Genau deshalb nutzen viele Autoren, Blogger und Content-Creator einen Impressumsservice.

So bleibt die eigene Privatadresse geschützt, während das Impressum trotzdem rechtskonform bleibt.

Ist ein eingetragener Künstlername für neue Autoren oder Blogger realistisch und lohnt er sich überhaupt?

Theoretisch klingt ein eingetragener Künstlername natürlich attraktiv:

  • professioneller Auftritt
  • mehr Trennung zwischen Privatleben und Öffentlichkeit

Praktisch sieht es am Anfang aber oft anders aus.

Denn um einen Künstlernamen überhaupt eintragen zu lassen, musst du meist bereits öffentlich tätig sein.

Und genau das ist der Knackpunkt:

Viele möchten den Künstlernamen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie mit ihrer Tätigkeit anfangen.

Die Behörden erwarten aber als Voraussetzung die überregionale Bekanntheit.

Das führt zu einem kleinen Henne-Ei-Problem.

Realistisch ist lediglich der folgende Weg:

  1. Unter Pseudonym starten
  2. Veröffentlichungen aufbauen
  3. Reichweite und öffentliche Präsenz entwickeln
  4. Anschließend die Eintragung versuchen

Ob sich das lohnt? Unsere Ehrliche Meinung dazu: Nein.

Der Künstlername ist eher wie eine Piemont-Kirsche: Sie sieht in erster Linie gut aus, die Torte schmeckt aber auch ohne. Denn wenn man die überregionale Bekanntheit bereits erreicht hat – wer braucht dann tatsächlich noch den Eintrag im Ausweis?

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